Foto Kopfbereich
» Im Grunde sind es doch die Verbindungen mit den Menschen, welche dem Leben seinen Wert geben. «

W. v. Humboldt

Schrift vergrößern

 

 

 

 

 

 

 


 

Arbeitsschutz - Beschwerdestellen

Bezüglich der Arbeits- und Pausenzeiten ist u. a. das  Arbeitszeitgesetz anzuwenden.


Als überprüfende Behörde ist in NRW zuständig: 

1.)  Staatl. Amt für Arbeitsschutz Dortmund
      Ruhrallee 3, 44139 Dortmund, Tel: 0231-54151.
Dieses Amt überprüft die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit Dienstplänen und geht Anzeigen der Mitarbeiter oder der Mitarbeitervertretungen nach.

  • Arbeitszeiten über 9 Stunden erfordern eine Pausenzeit von 45 Minuten
  • Arbeitszeiten unter 9 Stunden erfordern eine Pausenzeit von 30 Minuten
  • Jeweils aufteilbar  in 15 Minuten Taktpausen
  • Maximale Arbeitszeit 10 Stunden

2.)  Berufsgenossenschaft für das Gesundheitswesen

Überprüft geeignete Pausenräume, Ausstattungen (Möblierung/Licht/Klima) im Interesse der Arbeitskrafterhaltung der Mitarbeiter.

3.)  Heimaufsicht der jeweiligen Region             Beispiel Düsseldorf
Sie stellen die Forderung nach ausreichenden Nachtdienstkräften im Sinne einer Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner;
Es muss immer ein Nachdienst vorhanden sein – auch in den Pausen.

Überprüft werden Dienstpläne, in Stichproben auch tatsächliche Dienste in Fällen von Anzeigen von Mitarbeitern oder der MAV/Betriebsräte.

Ferner müsste die Heimaufsicht über die genehmigten Stellen aus den Pflegesatzverhandlungen informiert sein.   Dabei sind die Nachtdienste separat ausgewiesen und meist auch in der Vergütungsvereinbarung vertraglich, schriftlich festgelegt, das heißt, dass dann diese Stellen auch über die Pflegesätze von den Bewohnern bezahlt werden.  Sind die ausgewiesenen Nachtwachen nicht vorhanden, kann das Heim wegen Betrug belangt werden. 

4.)  Betriebsrat und Mitarbeitervertretungen
Diese haben nach den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls die Verpflichtung, sich um die Belange zum Schutz der Beschäftigten zu kümmern.

Mitarbeiter, die sich mit Beschwerden an den Betriebsrat/MAV wenden, können dabei anonym bleiben, Informanten müssen nicht benannt werden.

Text: Günter Schröder, Heimleiter NRW,   Oktober 2014